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Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Eine derartige von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte abstei-
gender Linie oder von einem Ehegatten gegen den auderen begangene Handlung
bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht
in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung.
+ 4.
Alle Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Verordnung vom 27. De-
zember 1870 oder des gegenwärtigen Nachtragsgesehes gelten als Forst= und Feld-
rügesachen im Sinne des § 3, Absatz 3, des Einführungsgesetzes zur deutschen Straf-
prozeßordnung.
Das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen regelt sich nach den Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der deutschen Strafprozeßordnung über das Ver-
fahren vor den Schöffengerichten, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen etwas
Anderes geordnet ist.
86.
Zuständig zur Untersuchung und Entscheidung sind die Amtsgerichte.
86.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Amtsrichter das im Sechsten
Buche 88 447 bis 452 der deutschen Strafprozeßordnung georbnete Verfahren zur
Amwendung bringen, sofern er dafür hält, daß auf keine andere Strafe als Geldstrafe
von höchstens Ein Hundert und Fünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs
Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu erkennen sein würde.
§ 7.
Zustellungen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt.
Für den Nachweis der Zustellungen genügen die Formen, welche für das die
öffentliche Klage vorbereitende Verfahren und für die Voruntersuchung nachgelassen sind.
88.
Hat die Staatsanwaltschaft auf Untersuchung und Bestrafung angetragen, so
kann zur Hauptverhaudlung ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Ent-
scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens auch dann geschritten werden, wenn
die im § 211, Absatz 1, der Strafprozeßordnung für ein solches Verfahren bestimmten
Voraussetzungen nicht vorliegen.