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§ 9.
Zwischen der Zustellung der Ladung — 215 der Strafprozeßordnung — und
dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens drei Tage liegen.
8 10.
Die Hauptverhandlung erfolgt ohne Zuziehung von Schöffen.
8 11.
Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn ein Beamter der Staatsanwalt-
schaft nicht erschienen ist.
8 12.
Wird eine zum Forst= oder Flurschutz oder im Allgemeinen zur Ermittelung und
zur Anzeige strafbarer Handlungen kraft eines geleisteten Diensteides verpflichtete Person
in Bezug auf eine innerhalb ihres dienstlichen Wirkungskreises begangene Zuwiderhand-
lung gegen die Verordnung vom 27. Dezember 1870 oder dieses Nachtragsgesetzes als
Zeuge oder Sachverständiger vernommen, so kann es der Eidesleistung gleichgeachtet
werden, wenn der zu Vernehmende die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf
seinen Diensteid versichert.
8g 13.
Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und
Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen Entscheidungen
und Urtheile des Schöffengerichts.
814.
Die Vollstreckung der Strafbefehle und Urtheile erfolgt durch den Amtsrichter.
F 15.
Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung vom 27. Dezember 1870
oder dieses Nachtragsgesetz eine nach §8 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs strafbares
Nichtabhalten von der Begehung solcher Zuwiderhandlungen im Zusammenhang, so
findet auch auf diese Uebertretung das in den §8 4 bis 15 dieses Nachtragsgesetzes
vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
8 16.
Fäür das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängigen Forst= und Felderügesachen finden die Vorschriften der §8 8 und flg. des
Einführungsgesetzes zur Deutschen Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.