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B. Aus der Flür Mückern werden der Flur Waaswit überwiesen:
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des r—M*- Dermaliger Besitzer Fläche Feid 1 Holz Sasgar
« Mückern # graben
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1. von 95. Andreas Rothe — 824 — 68 — — —
2. von 96. #. Herm. Nündel vVv 9. — — —
3. voun 97. Kaspar Kühn – 8#" — 8. —
4.! von 98. Georg Mißelwitz 1, — 1, — — —
5.] von 101. 1. 1—— 1½% — 1,9 — —
6G6. von 103. r. Tr. Herm # Rändel I. — 1, — ——
7. von 104. ruh –2e — 2, –——
8. von 109. tntiblb- er, — 22 — 2 — — — —
9. Nr. 110. eorg Mißelwitz 50, — 50,: — —
10. Nr. 111. Julius zir. % 27 274 +—.—
11. von 112. Fr. Herm. Nu —. 18 — 18."— — —
12. Nr. 227. alentin - 30. 39.: — — —
13. Nr. 232. Albin Schröder 38,, — 38" — — ——
14. von 233. Georg Mißelwitz 23.. — 2 —— — —
15. von 255. Kaspar Kühn 5650 — 50.5 — 1 —
Summa: 2 381 2 84 — — — –—
II.%
Genau der vorstehenden, von den vorgenaunten sämmtlichen betheiligten Grund-=
stücksbesitzern genehmigten Ueberweisung entsprechend ist die neue Landesgrenze zwischen
den Fluren Mückern und Waaswitz Inhalts der hierüber aufgenommenen Grenz-
regulirungsprotokolle festgestellt und versteint und hierüber eine geometrische Landes-
grenzkarte in doppelten Exemplaren — wovon jede der betheiligten Hohen Staats-
regierungen ein Exemplar erhält — ausgefertigt worden.
Auch ist der hiernach veränderte Grenzlauf der zeitherigen Landesgrenze auf
jeder der beiden in Folge des Hoheitsansgleichungsvertrags vom 30. Mai 1868 auf-
genommenen Landesgrenzkarten vermerkt worden.
Jeder der beiden contrahirenden Staaten erkennt diese neufestgestellte Landes-
grenze hiermit ausdrücklich an und begibt sich von dem Zeitpunkte an, zu welchem
der gegemvärtige Vertrag zur Ausführung gelangt, zu Gunsten des andern Siaats
aller Hoheits= insbesondere auch Jurisdiktion= und Besteuerungsrechte, welche ihm bis
dahin an den durch diesen Vertrag dem andern Staate zugewiesenen Grundstücken
zugestanden haben.