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gleichen Pensionsansprüchen übernehmen, oder eine solche von den vertragschließenden
Regierungen oder einer derselben ihnen angetragene Dienststellung ausschlagen.
Art. 5.
Gehören zu der Besoldung eines Beamten Naturalien, Dienstwohnung oder
andere Emolumente, so wird während des in Art. 3 und 4 geordneten Fortbezugs
der Besoldung an Stelle der Naturalleistung deren Geldwerth gewährt. Dieser Geld-
werth wird im Mangel besonderer Veranschlagung noch vor Aufhebung des Ober-
Appellationsgerichts auf dem in Art. III § 5 des Nachtrags vom Jahre 1862 zu
der provisorischen Ordnung des Ober-Appellationsgerichts vorgesehenen Wege ermittelt.
Art. 6.
Die vertragschließenden Regierungen werden von den Besoldungen der außer
Activität getretenen Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellationsgerichts (vergl.
Art. 3, 4 und 5), sowie von den Wiltwen= und Waisenpensionen der Hinterbliebenen
(vergl. Art. 7) Staatssteuern nicht erheben.
Art. 7.
Wittwen und Waisen von Mitgliedern und Subalternen des Gesammt-Ober-
Appellationsgerichts, welche zur Zeit der Aufhebung des Gerichtshofs Pensionen beziehen,
erhalten solche ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. IV des Nachtrags
vom Jahre 1862 zur provisorischen Ordnung des Ober-Appellationsgerichts.
Wittwen und Waisen derjenigen Mitglieder und Subalternen des gedachten
Gerichtshofs, welche zur Zeit ihres Ablebens im Bezug ihrer Besoldung als Disposi-
tionsgehalts oder eines Ruhegehalts nach Maßgabe des Art. III des angezogenen
Nachtrags sich befinden, erhalten Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen des
Art. IV des vorstehend gedachten Nachtrags vom Jahre 1862 zur provisorischen
Ordnung des Ober-Appellationsgerichts.
Die Snstentationskasse und die Wittwenkasse des Ober-Appellationsgerichts
werden mit dem in Art. 1 bezeichneten Zeitpunkte aufgehoben und die vorhandenen
Bestände dieser Kassen dergestalt an die vertragschließenden Staaten vertheilt, daß
19/60 an das Großherzogthum Sachsen- Weimar= GEisenach, je 1160 au die Herzog=
thümer Sachs a und S
Gotha, 860 an die Firstenthümer Neuß älterer und jüngerer Linie sallen.
Die Zahlung der Besoldungen und Ruhegehalte an die in Art. 3 und 4
bezeichneten Mitglieder und Subalternen des Oberappellationsgerichts, sowie der zur
Zeit der Aufhebung desselben bereits verwilligten oder nach Maßgabe der Bestimmungen