Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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in Art IV des Nachtrags vom Jahre 1862 zu der provisorischen Ordnung des Ober- 
Appellationsgerichts in Zukunft zu verwilligenden Pensionen der Wittwen und Waisen 
verstorbener Mitglieder oder Subalternen des Ober-Appellationsgerichts werden nach 
dem angegebenen Verhältniß aus den Staatskassen der genannten Staaten geleistet. 
Art. 8. 
Das bewegliche Inventar des Ober-Appellationsgerichts, einschließlich der 
Bibliothek, wird ohne Leistung einer Entschädigung gemeinschaftliches Eigenthum der 
bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgericht in Jena betheiligten Staaten. 
Das von dem Ober-Appellationsgericht benutzte Gebäude nebst Zubehör ver- 
bleibt dem Großherzoglich Sächsischen Staatsfiskus zu freier Verfügung. 
Art. 9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratification 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratisicationsurkunden thunlichst bald bewirkt werden. 
So geschehen Jena, den 19. Februar 1877. 
(L. S.) Abolph von Harbon. 
(L. S.) Gottfried Throdor Stichling. Karl Erust Hrüger. 
(L. S.) Friedrich von Attenhoven. Dr. Kircher. 
Heinrich Moritz Friedrich Korentz. 
(L. S.) Rudolph Brückner. 
(L. S.) Heinrich Hornbostel. 
(L. S.) Moritz Kunze.
	        
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