Die Staatsregierungen
a) des Farstenthums Reuß jüngerer Linie,
b) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
-) der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
4) des Furstenthums Schwarzburg-Sondershausen,
e.) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
) des Fürstenthums Reuß älterer Linie
haben Verhandlungen wegen Aufhebung des gemeinschaftlichen Appellationsgerichtes zu
Eisenach eröffnen lassen und ist durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich:
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie
den Fürstlich Reußischen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert,
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzoglich Sächs. Staatsrath Dr. jur. Karl Ernst Brüger,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha
den Herzoglich Sächs. Geh. Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
für das Farstenthum Schwarzburg-Sondershausen
den Fürstlich Schwarzburgischen Regierungsrath Hermann Gerber,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt
den Fürstlich Schwarzburgischen wirklichen Geheimrath und Staatsminister
Dr. jur. Hermann von Bertrab,
für das Furstenthum Neuß älterer Linie
den Fürstlich Reußischen Geheimen Regierungsrath Bruno Dietrich Bern-
hard von Geldern-Crispendorf,
nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte allseitiger Ratisication abgeschlossen worden:
Art. 1.
Das Appellationsgericht zu Eisenach ist von dem Tage an, mit welchem das
Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich in Kraft tritt, aufgehoben.