Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Die Staatsregierungen 
a) des Farstenthums Reuß jüngerer Linie, 
b) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
-) der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
4) des Furstenthums Schwarzburg-Sondershausen, 
e.) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
) des Fürstenthums Reuß älterer Linie 
haben Verhandlungen wegen Aufhebung des gemeinschaftlichen Appellationsgerichtes zu 
Eisenach eröffnen lassen und ist durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich: 
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
den Fürstlich Reußischen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert, 
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
den Großherzoglich Sächs. Staatsrath Dr. jur. Karl Ernst Brüger, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha 
den Herzoglich Sächs. Geh. Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
für das Farstenthum Schwarzburg-Sondershausen 
den Fürstlich Schwarzburgischen Regierungsrath Hermann Gerber, 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
den Fürstlich Schwarzburgischen wirklichen Geheimrath und Staatsminister 
Dr. jur. Hermann von Bertrab, 
für das Furstenthum Neuß älterer Linie 
den Fürstlich Reußischen Geheimen Regierungsrath Bruno Dietrich Bern- 
hard von Geldern-Crispendorf, 
nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte allseitiger Ratisication abgeschlossen worden: 
Art. 1. 
Das Appellationsgericht zu Eisenach ist von dem Tage an, mit welchem das 
Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich in Kraft tritt, aufgehoben.
	        
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