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Art. 2.
Die Verfügung über die bei dem Appellationsgerichte angestellten Beamten hat
nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1) Der Präsident ist als Präsident, der Vicepräsident und die Räthe des
Appellationsgerichts sind mindestens als Räthe eines Oberlandesgerichts, oder als
Directoren eines Landgerichts anzustellen.
Der Olerstaatsanwalt ist mindeslens als erster Staatsanwalt oder als Rath
eines Oberlandesgerichts oder als Director eines Landgerichts, der Gehnlse des Ober-
staatsanwalts als Staatsanwalt oder als Richter anzustellen.
Die anderweit angestellten Beamten dürfen in ihrem Range und ihrem Dienst-
einkommen nicht verkürzt werden.
Besondere Uebereinkommen, welche zwischen einzelnen Regierungen und Beamten
über deren anderweite Verwendung und deren Ansprüche aus dem Civilstaaksdienst-
verhältnisse für den Fall der Aufhebung des Appellationsgerichts getrossen werden oder
getrosfen worden sind, werden nicht berührt.
2) Diejenigen der unter 1 bezeichneten Beamten, welche am Tage der Auf-
hebung des Appellationsgerichts eine anderweite Anstellung nicht erhalten oder wolche
nicht auf Grund der maßgebenden Gesetzesbestimmungen in den Ruhesland versetzt
worden sind, werden zur Disposition gestellt und erhalten vom Tage der Aufhebung
des Appellationsgerichts an den gesetzlichen Diopositionsgehalt von ¼ ihrer Besoldung.
3) Das Diensteinkommen der unwiderruflich angestellten Subalternen und Unter-
beamten des Appellationsgerichts darf bei ihrer anderweiten Anstellung nicht verkürzt
werden. Diejenigen, welche eine anderweite Anstellung nicht erhalten, oder welche nicht
in den Ruhestand versetzt werden, werden zur Disposition gestellt und erhalten vom
Tage der Aufhebung des Appellationsgerichts an den peseptzlichen Dispositionsgehalt
von ¼ ihrer Besoldung.
4) Von denjenigen Beamten des Appellationögerichts, welche bei Aufhebung
desselben nach vorstehenden Bestimmungen anderweite Anstellung zu erhalten haben,
werden von der Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung der gegenwärtige Inhaber
der siebenten Rathsstelle und der gegenwartige Inhaber der dritten Canzlistenstelle,
von den übrigen der betheiligten Regierungen die übrigen der bezeichneten Beamten
am Tage der Aufhebung des Appellationsgerichts übernommen.
Bezüglich dieser von den betheiligten Regierungen übernommenen Beamten er-
löschen vom genannten Tage ab die aus dem Art. 12 des Vertrages vom 17. Juli 1868
abzuleitenden Verpflichtungen.