Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Art. 3. 
Die bei der Aufhebung des Appellalionsgerichts etwa vorhandenen Bestände 
der Sustentalions= und Verwaltungskasse sind auf Grund einer abzulegenden Schluß- 
rechnung dieser Kassen unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen dergestalt zu 
vertheilen, daß Sachsen-Weimar 38,9, Sachsen-Coburg-Golha 23,2, Schwarzburg- 
Sonderöhausen 9,4, Schwarzburg Rudolstadt 10,3, Neuß älterer Linie 6,1 und Reuß 
jüngerer Linie 12,1 pro Cent erhält. Nach gleichem Maßstabe wird ein etwaiger 
Ausgabeüberschuß von den sämmtlichen betheiligten Regierungen gedeckt. 
Auch erfolgt die der bisherigen Gemeinschaft obliegende Zahlung von Ruhe-- 
gehalten, Dispositionsgehalten und Wittwen= und Waisen-Pensionen nach dem oben- 
gedachten Maßslabe. 
Art. 4. 
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts vorhandenen noch brauchbaren 
Schreib-, Feuerungs= und Beleuchtungs Materialien sind durch zu verpflichtende Taxa- 
toren abzuschätzen. Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt dieselbe für 
die Taxe, und es kommt deren Betrag nach dem im Art. 3 angegebenen Maßstabe zur 
Vertheilung unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen. 
Die für die Zukunft unbrauchbaren Schreibmaterialien (Formulare 2c.), die zur 
Cassation fähigen Akten werden zum Einstampfen veräußert und es wird der Erlös in 
Uleicher Weise vertheilt. 
Art. 5. 
Von den vorhandenen Mobiliar-Inventar-Stücken, mit Ausschluß der zu 
cassirenden Stempel und Petschafte, sind 
1) die nach vorhandenem Inwventar bei Errichtung des Appellationsgerichts 
demselben von Großherzoglich Sächs. Regierung zur Benutung übergebenen Stücke an 
die ebengedachte Regierung zurückzugeben; 
2) die übrigen Inventarstücke sind in drei Gruppen, von denen die erste die 
vom 1. Juli 1850 bis zum 1. Juli 1863, die zweite die vom 1. Juli 1863 bis 
zum 1. Oktober 1868, die dritte die nach dem 1. Oktober 1868 angeschafften Inven- 
tarienstücke zu umfassen hat, auctionsmäßig zu verkaufen. Der Erlös aus dem Ver- 
kaufe der ersten Gruppe wird unter Sachsen-Weimar= und die Fürstenthümer Schwarz= 
burg vertheilt und zwar so, daß Sachsen Weimar /°, Schwarzburg-Rudolstadt 
und Schwarzburg-Sondershausen ½2 erhält. Von dem Erlöse aus dem Verkaufe der 
zweiten Gruppe erhält Sachsen-Weimar 55,3, Reuß jüngere Linie 17, Schwarzburg= 
Rudolstadt 14,6 und Schwarzburg-Sondershausen 13,1 pro Cent. Den Erlös aus der 
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