Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger 
Ratification abgeschlossen worden ist. 
81. 
Für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, das Herzogthum Sachsen- 
Meiningen-Hildburghausen, das Herzogthum Sachsen-Altenburg, das Herzogthum 
Sachsen-Coburg-Gotha, das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, das Fürstenthum 
Reuß älterer Linie und das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie wird ein gemeinschaft- 
liches Oberlandesgericht (vergl. 8§ 12 und 119 2c. des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
für das Deutsche Reich) errichtet. 
*li 
Das Oberlandesgericht hat seinen Sit in der Stadt Jena. 
83. 
Die Grohherzoglich Sächsische Staatsregierung errichtet auf ihre eigenen Kosten 
und nach einem von den übrigen vertragschließenden Regierungen gebilligten Bauplane 
und Kostenanschlage für die Zwecke des Oberlandesgerichts und der bei demselben 
bestehenden Staatsanwaltschaft ein Gebäude in der Stadt Jena, welches die erforder- 
lichen Geschäftsräume r2c. für diese Behörden und außerdem eine Wohnung für einen 
Hausmeister enthalten wird. Das Gebäude verbleibt Eigenthum des Großherzoglich 
Sachsischen Staats-Fiskus und wird von diesem dem Oberlandesgerichte auf die Dauer 
seines Bestehens miethweise zur Benuhung als Dienstgebäude überlassen. Der jähr= 
liche Miethzins wird auf fünf und ein halb vom Hundert der der Grohherzoalich 
Sächsischen Staatskasse erwachsenen Bankosten, einschließlich der Kosten des Areals, 
festgesetzt, von der Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen getragen und aus 
der Kasse des Oberlandesgerichts (vergl. 98 22) in Vierteljahrs-Raten postnumerando 
an die Großherzoglich Sächsische Hauptstaatskasse in Weimar portofrei abgewährt. 
Die Versicherung des Gebändes gegen Feuersgefahr erfolgt durch die Groß- 
herzoglich Sächsische Staatsregierung auf deren alleinige Kosten. Die aus dem Ver- 
sicherungsvertrage sich ergebenden Ansprüche stehen dieser Regierung ausschließlich zu. 
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Miether, beziehungs- 
weise des Juhabers einer Dienstwohnung, in Betreff der baulichen Unterhallung 2c. 
sind die Vorschriften „über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude“ vom 
25. September 1808 
2. Jum 18 °5°5 maßgebend. 
 
	        
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