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der in § 13 aufgestellten Grundsätze kraft im Allgemeinen ertheilten Auftrags im
Namen der betheiligten Staatsregierungen besetzt.
Von jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung ist
den betheiligten Regierungen alsbald Anzeige zu erstatten.
§ 188.
Sämmtliche bei dem Oberlandesgericht angestellte Beamte werden durch ihre
Anstellung Staatsangehdrige sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte vereinigten Staaten
(vergl. § 9 des Reichsgesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes= und Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870). Sie sind den Gesetzen des Großherzogthums
Sachsen unterworfen.
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse dieser Beamten
insbesondere ist, insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesegebung des Deutschen
Reichs geordnet wird, die im Großherzogthum Sachsen gegenwärtig geltende Gesetz-
gebung über den Civilstaatsdienst sowie jede solche Abänderung derselben, welche die
Zustimmung der betheiligten Staatsregierungen erhält, maßgebend. Die Ansprüche,
welche die Gesegebung dem Großherzogthum Sachsen gegen Großherzogl. Civil,staats-
diener und diesen gegen das Großherzogthum gewährt, stehen der Gesammtheit der
bei dem Oberlandesgericht betheiligten Staaten gegen die Beamten des Oberlandes-
gerichts und umgekehrt diesen gegen jene zu. Demzufolge erfolgt die Stellung zur
Disposition, die Versezung in den Ruhestand, die Entlassung aus dem Dienst 2c. nach
Maßgabe der für die Civilstaatsdiener des Großherzogthums Sachsen bestehenden
geseblichen Normen durch die Gesammtheit der betheiligten Regierungen (vergl. § 21).
Auch haben die Hinterbliebenen dieser Beamten Ansprüche auf das sogenannte
Gnaden-Quartal und auf Wittwen= bezüglich Waisen-Pensionen gegen die Gesammt-
heit der bei dem Oberlandesgericht betheiligten Staaten nach Maßgabe der im Groß-
herzogthum Sachsen über die Pensionirung der Wittwen und Waisen verstorbener
Staatediener gegenwärtig geltenden Gesetzgebung.
Alle auf Stellung zur Disposition, Versehung in den Ruhestand, Dienst-
entlassung u. s. w. der Beamten des Oberlandesgerichts, bezüglich auf Pensionirung ihrer
Hinterbliebenen bezüglichen Dekrete und Reskripte werden von jeder einzelnen Regie-
rung mit Bezugnahme auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten
Regierungen stempel= und sportelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung, bezüglich Eröffnung auch nur eines Dekrets oder
Resteipts wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung begründet.