Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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5 19. 
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung 
der Ubrigen einem Mitgliede oder Beamten des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts 
und der damit verbundenen Staatsanwaltschaft Titel, Ehrenzeichen, besondere Gehalte, 
Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen. 
8 20. 
Das Aussichtsrecht über das Oberlandesgericht wird von der Gesammtheit der 
vertragschließenden Regierungen ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr 
zwischen den betheiligten Regierungen und dem Oberlandesgericht wird durch die Groß- 
herzoglich Sächsische Regierung vermittelt. Alle darauf bezüglichen Schriftstücke sind 
den übrigen betheiligten Regierungen in Abschrift mitzutheilen. Keinen Aufschub 
leidende provisorische Mahregeln sowie Verfügungen von untergeordneter Bedentung, 
z. B. Verwilligung von kürzerem Urlaub, Ertheilung dienstlicher Heiraths-Erlaubniß 
u. s. w. kann, falls dabei keine besonderen Bedenken obwalten, die geschäftführende 
Regierung selbständig treffen. Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Oberlandesgerichte 
bestehenden Staatsanwaltschaft, unbeschadet der aus § 147 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes sich ergebenden Befugniß der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, 
in den aus dem betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienst- 
liche Anweisung zu ertheilen. 
Je nach Bedürfuiß treten von Zeit zu Zeit Kommissarien der betheiligten 
Regierungen zusammen, um über Inspektionssachen und sonstige das Oberlandesgericht 
betreffende Angelegenheiten zu berathen und Beschluß zu fassen. Die Einladung zu 
einer solchen Konferenz erfolgt durch die geschäftführende Regierung und hat zu 
erfolgen, wenn auch nur eine der betheiligten Regierungen solches beantragt. 
5 21. 
In allen das Oberlandesgericht und dessen Personal betreffenden Angelegen- 
heiten, in welchen eine Meinungsverschiedenheit unter den betheiligten Regierungen 
hervortritt, welche nicht in anderer Weise gehoben werden kann, findet Abstimmung 
statt, wobei das Großherzogthum Sachsen drei Stimmen, die drei Herzogthümer 
Sachsen je zwei Stimmen und die betheiligten Fürstenthümer je eine Stimme 
führen. Das Ergebniß der Abstimmung, bei welcher absolute Stimmenmehrheit ent- 
scheidet, gilt als Beschluß der Gesammtheit der betheiligten Regierungen. 
g 22. 
Zur Zahlung der Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehalte der Beamten 
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