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5 19.
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung
der Ubrigen einem Mitgliede oder Beamten des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts
und der damit verbundenen Staatsanwaltschaft Titel, Ehrenzeichen, besondere Gehalte,
Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen.
8 20.
Das Aussichtsrecht über das Oberlandesgericht wird von der Gesammtheit der
vertragschließenden Regierungen ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr
zwischen den betheiligten Regierungen und dem Oberlandesgericht wird durch die Groß-
herzoglich Sächsische Regierung vermittelt. Alle darauf bezüglichen Schriftstücke sind
den übrigen betheiligten Regierungen in Abschrift mitzutheilen. Keinen Aufschub
leidende provisorische Mahregeln sowie Verfügungen von untergeordneter Bedentung,
z. B. Verwilligung von kürzerem Urlaub, Ertheilung dienstlicher Heiraths-Erlaubniß
u. s. w. kann, falls dabei keine besonderen Bedenken obwalten, die geschäftführende
Regierung selbständig treffen. Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Oberlandesgerichte
bestehenden Staatsanwaltschaft, unbeschadet der aus § 147 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes sich ergebenden Befugniß der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates,
in den aus dem betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienst-
liche Anweisung zu ertheilen.
Je nach Bedürfuiß treten von Zeit zu Zeit Kommissarien der betheiligten
Regierungen zusammen, um über Inspektionssachen und sonstige das Oberlandesgericht
betreffende Angelegenheiten zu berathen und Beschluß zu fassen. Die Einladung zu
einer solchen Konferenz erfolgt durch die geschäftführende Regierung und hat zu
erfolgen, wenn auch nur eine der betheiligten Regierungen solches beantragt.
5 21.
In allen das Oberlandesgericht und dessen Personal betreffenden Angelegen-
heiten, in welchen eine Meinungsverschiedenheit unter den betheiligten Regierungen
hervortritt, welche nicht in anderer Weise gehoben werden kann, findet Abstimmung
statt, wobei das Großherzogthum Sachsen drei Stimmen, die drei Herzogthümer
Sachsen je zwei Stimmen und die betheiligten Fürstenthümer je eine Stimme
führen. Das Ergebniß der Abstimmung, bei welcher absolute Stimmenmehrheit ent-
scheidet, gilt als Beschluß der Gesammtheit der betheiligten Regierungen.
g 22.
Zur Zahlung der Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehalte der Beamten
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