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der begründeten Rechte der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhestand
gesetzten Beamten des Gerichts, deren Hinterbliebenen, ingleichen etwaiger Ansprüche
auf Grund des § 24 des Vertrags, welche auch ferner nach Maßgabe des gegen-
wärtigen Vertrags von den vertragschließenden Regierungen vertreten werden.
6 31.
Die erstmalige Anstellung des Personals des Oberlandesgerichts bei dessen
Errichtung bleibt besonderer Vereinbarung der vertragschließ g ,
§32.
Dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu dem
gegenwärtigen Vertrage bis sechs Monate vor dem Inkrafltreten des Gerichtsverfassungs=
Gesetzes offen gehalten.
n Fall dieses Beitritts wird die Zahl der Räthe bei dem Oberlandesgericht
(vergl. § 6 Absatz 1) um einen vermehrt.
g 33
Gegenwärtiger Vertrag soll sämmtlichen vertragschließenden Regierungen vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden thunlichst bald bewirkt werden.
So geschehen Jena, den 19. Februar 1877.
(L. S.) Abolph von Harbon.
(L. S.) Gottfried — Stichling. (L. S.) Karl Ernst Brüger.
(L. S.) Friedrich von Attenhoven. (L. S.) Dr. Bircher.
(L. S.) Beinrich Moritz grscher Toreutz.
(L. S.) Rundolph Brückner. (L. S.) Heinrich Hornbostel.
(L. S.) Hermann von Bertrab.
(L. S.) Moritz Kunze.