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landesgerichte nur im Einverständniß (§ 21 des Vertrags) mit den übrigen
Regierungen zu erfordern und ebenso bei Aufträgen an dasselbe zu Zwecken
der Gesetzgebung zu verfahren.
ie Regierungen werden über die Prüfungen der Rechtskandidaten ein gleich-
mäßiges Verfahren durch Vereinbarung eines gemeinsamen Regulativs her-
beiführen.
Zu §8 26.
Sofern nicht durch Reichsgesetz eine Gebührenordnung für den Straf-
prozeß gegeben werden sollte, werden sich die vertragschließenden Regierungen
über eine gemeinsame Gebühren-Ordnung für den Strafprozeß vereinigen.
. Insoweit neben den zu erwartenden reichsgesetzlichen Bestimmungen über die
Rechtsanwälte eine Vereinbarung in Betreff der Rechtsanwälte bei dem
Oberlandesgericht erforderlich oder angezeigt sein wird, bleibt solche vor-
Die vertragschließenden Regierungen werden dem Oberlandesgerichte den
Bedarf an Gesehsammlungen und Regierungsblättern auf Kosten der einzelnen
Staaten zukommen lassen.
Das Oberlandesgericht wird ein Siegel mit dem Sachsischen, Schwarzburgischen
und Reußischen Wappenschildern führen.
Die Kommissare der sämmtlichen vertragschließenden Staaten erkennen es mit
Racksicht auf ben in Angrisf zu nehmenden Bau des Oberlandesgerichts-
Gebäudes als nothwendig an, daß die Erklärungen über die Ratisication des
Vertrags spätestens bis zum 1. Juli 1877 abzugeben sind.
Vorgelesen, genehmigt und mitunterzeichnet:
Gottfried Theodor Stichling. Karl Ernst Prüger.
Friedrich v. Attenhoven. Dr. RKircher.
Heinrich Moritz Friedrich Torentz.
Pudolf Brückhner. Heinrich Hornbostel.
Bermann Bertrab.
Morit Kunze.
Adolph von Harbon.
Nachrichtl.
Dr. Kuhn,
Gr. S. Regierungsrath.