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Art. b.
Zu 88 9 und 22 des Hauptvertrags.
Was in dem Hauptvertrage von den vertragschließenden Staaten festgesetzt ist,
gilt in Betreff des Königreichs Preußen nur für die dem Bezirke des Oberlandes-
gerichts angehörigen Königlich Preußischen Gebietstheile.
. 6.
Zu 8 25 des Hauptvertrags.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die angeschlossenen Preußischen
Gebietstheile sowohl in eigentlichen Rechtsangelegenheiten, wie in Disciplinarsachen
bestimmt sich lediglich nach der Reichsgesetzgebung und der Preußischen Landesgesegebung.
Artt. 7.
Zu 8 27 des Hauptvertrags.
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als:
„das gemeinschaftliche Thüringische Oberlandesgericht“.
Art. 8.
Zu tz 28 des Hauptvertrags.
Die Verpflichtung ist zugleich auf die Verfassungen der vertragschließenden
Staaten zu richten.
Art. 9.
Zu No. IX des Schlußprotokolls vom 19. Februar 1877.
Das Oberlandesgericht führt ein Dienstsiegel mit der Juschrift: „Gemein-
schaftliches Thüringisches Oberlandesgericht“.
Die vertragschließenden Regierungen behalten sich vor, die Hinzufügung eines
geeigneten Wappens zu vereinbaren.
So geschehen Jena, am 23. April 1878.
udwig Hermann von Schelling. Georg Heinrich Nindsleisch.
Or. E. von Beulwitz. Or. Vollert.
D. Gottfried Theodor Stichling. Friedrich von Attenhoven.
Or. Karl Ernst Brüger. Dr. Carl HGlomeyer.
Heinrich Moritz FKrledrich Korent. Helurich Hornbostel.
Bermann von Bertrab. MWoritz Kunze.