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Art. 1.
Für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie und den Neustädter Kreis des
Großherzogthums Sachsen wird ein gemeinschaftliches Landgericht mit dem Sihe in
Gera errichtet.
Art. 2.
Das Landdgericht führt die Bezeichnung:
„Das gemeinschaftliche Lanögericht zu Gera.“
Es verfügt und erkennt im Namen des Landesherrn desjenigen Staatsgebictes, aus
welchem die betreffende Sache erwachsen ist.
Art. 3.
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, einem Direktor und sieben, im
Falle des Bedürfnisses, mit acht Landrichtern besetzt.
Art. 4.
Es werden bei dem Landgericht zwei Staatsanwälte angestellt.
Art. 5.
Außerdem werden dem Landgericht und der bei demselben bestehenden Staats-
anwaltschaft drei, im Falle des Bedürfnisses vier Gerichtsschreiber und die erforder-
liche Anzahl von Unterbeamten zugewiesen.
Art. 6.
Die Stellen des Präsidenten und des Direktors werden auf Grund gemein-
samer Verständigung beider Regierungen besept. Im Nichtverständigungsfalle alternirt
die entscheidende Stimme zwischen beiden Regierungen dergestalt, daß im ersten Falle
die Stelle des Präsidenten von Reuß jüngerer Linie und die des Direktors von
Sachsen-Weimar-Eisenach besetzt wird.
Von den Stellen der Landrichter hat Reuß jüngerer Linie vier eventuell fünf,
Sachsen-Weimar-Eisenach drei zu besetzen.
Die Besetzung der Stelle des ersten Staatsanwaltes steht Reuß jüngerer Linie,
die Besehung der Stelle des zweiten Staatsanwalts Sachsen-Weimar-Eisenach zu.
Von den Gerichtsschreiber-Stellen werden zwei von Reuß jüngerer Linie und
eine eventuell zwei von Sachsen-Weimar-Eisenach beseßt.
Art. 7.
Jede Regierung wird die für eine Stelle von ihr in Aussicht genommene