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Person vor der Ernennung der anderen Regierung namhaft machen. Bedenken, welche
gegen die betreffende Person erhoben werden möchten, werden vor Vollziehung der
Ernennung erörtert und durch Vereinbarung erledigt werden.
Die Anstellungs-Urkunden für den Präsidenten, den Direktor, die Landrichter,
die Staatsanwälte und die Gerichtsschreiber werden von beiden vertragschließenden
Regierungen ausgestellt. Die Behändigung bezüglich Eröffnung auch nur eines Deerets
oder Reseripts begründet die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung.
Art. 8.
Das sonstige im Art. ö bezeichnete Personal wird auf Vorschlag des Präsidiums
des Landgerichts durch die Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie als
geschäftsführende Regierung nach vorausgegangener Verständigung mit der Regierung
des Großherzogthums Sachsen und zugleich in deren Auftrage angestellt.
Es ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus jedem der
betheiligten Staaten nach dem ungefähren Verhältniß der Bevölkerung der zu dem
Landgerichtsbezirke gehörigen Staatsgebiete Bedacht zu nehmen.
Art. 9.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des Fürsten-
thums Reuß jüngerer Linie unterworfen.
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse dieser Beamten
insbesondere ist, insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesehgebung des Deutschen
Reichs geordnet wird, die im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gegenwärtig geltende
Gesegebung über den Civilstaatsdienst, sowic jede solche Abänderung derselben, welche
die Zustimmung der Regierung des Großherzogthums Sachsen erhält, maßgebend. Die
Ansprüche, welche die Gesehgebung dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gegen Civil-
staatsdiener dieses Fürstenthums und diesen gegen das genannte Fürstenthum gewährt,
stehen den beiden vertragschließenden Regierungen gegen die Beamten des Landgerichts
und umgekehrt diesen gegen die vertragschließenden Regierungen zu. Demzufolge
erfolgt die Stellung zur Disposition, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung
aus dem Dienste 2c. nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener des Fürstenthums
Reuß jüngerer Linie bestehenden gesetzlichen Normen durch die beiden vertragschließenden
Regierungen.
Ansprüche auf das sog. Gnaden-Quartal und auf Wittwen= und Waisen-Pension
haben die Hinterbliebenen derjenigen Beamten, welche vor ihrer Anstellung bei dem
gemeinschaftlichen Landgerichte dem Farstenthum Reuß jängerer Linie angehört haben,