Krankenversicherung 557
3. Zu § 58.“ a) Zu Abs. 1. Die Zuständigkeit in den Fällen
von § 581 bestimmt sich nach dem Rechte des Bundesstaats, in dem
die zunächst tätige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Kommt daher eine
in einem andern Bundesstaate wohnhafte Partei als Beklagter in
Betracht, so hat das O#. das zuständige Gericht zu bestimmen (s. Ge-
richtsstand, insbes. OV. 7. Juni 1902 1 S 132, 26. Nov. 1902 1 S
265, Jahrb. III 44). Die Einreichung der Klage nach § 581 hat beim
Verwaltungsgericht, nicht bei der Verwaltungsbehörde zu erfolgen; die
4 wöchige Frist ist Ausschlußfrist (OBV . 8. Febr. 1902 I S 273,
Jahrb. II 214). Die Feststellungsklage über das versicherungspflichtige
Verhältnis steht sowohl dem Versicherten als auch dem Arbeitgeber zu
(OVG. 1. Febr. 1902 1 8 267, Jahrb. II 211, eger XXIII 103). Die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 581 erfolgt kostenlos (MV0O.
vom 16. Jan. 1886, Fischer VII 133).
b) Zu Abs. 2. Streitigkeiten darüber, ob ein Anspruch nach
§ 57 oder eine nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu be-
urteilende Geschäftsführung vorliegt, sind Berwaltungsstreitsachen (O..
15. April 1903 1 S 301). Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und
Armenverbänden wegen irrtümlich geleisteter Unterstützung sind gleich-
falls Verwaltungsstreitsachen; Ersatzansprüche einzelner an eine Orts-
armenkasse aus freiwilliger Geschäftsführung gehören dagegen auf den
Rechtsweg (s. VAichtschuld).
*Für Preußen empfiehlt das Beichsger. (30. Jan. 1900 und 21. Juni
1901) den Berufungegerichten, das Verfahren nach CPO. § 148 über die Frage
der Kassenzugehörigkeit auszusetzen (Reger XXI 162, XXII 72). In den Fällen
von § 58 Abs. 1, 3 ist das Verwaltungsstreitverfahren dort ausgeschlossen, in
Bayern dagegen zulässig (Reger XXI 71). Die Vollstrechbarkeit gemäß § 581
kann durch andere Behörden, z. B. die Verwaltungsgerichte, nicht aufgehoben
werden (Bad. VH. 5. Mürz 1901, Kammerger. 26. Mai 1901, Arbeiterver-
sorgung XVIII 391, Reger 167, 416).
XI. Revisionen, RKassenübersichten. Die Aussichtsbehörde
hat die Kassen mit Ausnahme der Gemeindekrankenversicherung, deren
Beaussichtigung sich nach der RSt0O. richtet, alljährlich mindestens
einmal zu revidieren (MVO. vom 27. Febr. 1885 und 24. Febr. 1886,
Fischer VI 145, VII 248). Die Formulare für die Ubersichten und
Rechnungsabschlüsse (§8 9, 41, 79 des Krank.Ges., § 27 des Ges. über
die eingeschriebenen Hilfskassen) gibt Bek. vom 16. Aov. 1892, Centr. B.
671 mit Zusatz im Jahrg. 1897 S. 329. Ausführungsbestimmungen
dazu s. Fischer IX 127, XIV 209. Die Ubersichten für die Gemeinde-
krankenversicherung gehen an die Kreish., die übrigen an die Auf-
sichtsbehörde und von dieser durch die Kreish. an das Statistische Amt,
das auch zu unmittelbarem Verkehr mit den Kassenstellen ermächtigt
ist. Von den örtlichen Verwaltungsstellen der eingeschriebenen Kassen
sind Ubersichten und Abschlüsse nicht zu fordern (Bek. vom 27. Okt.
1884 S. 318, SWB. 1886 S. 1, 21, 41, 54, Fischer VII 165, Bek.
vom 3. MAlärz 1887 S. 9). Auch alle sonstigen zur Aufsichtsführung