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lediglich gegen den Fürstlich Reußischen Staatssiskus nach den im Fürstenthum Reuß
jangerer Linie bestehenden Vorschriften, die Hinterbliebenen derjenigen Beamten dagegen,
welche vor ihrer Anstellung bei dem gemeinschaftlichen Landgericht dem Großherzogthum
Sachsen angehört haben, lediglich gegen den Großherzoglich Sächsischen Staatsfiskus
nach den im Großherzogthum Sachsen bestehenden Vorschriften.
Die Hinterbliebenen derjenigen bei dem gemeinschaftlichen Landgericht angestellten
Beamten, welche weder dem Großherzogthum Sachsen noch dem Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie angehört haben, werden rücksichtlich ihrer Ansprüche auf Gnadenquartal,
Wittwen= und Waisen-Pension nach der Gesetzgebung des Fürstenthums Reuß jüngerer
Linie behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß das Eintrittsgeld und die Beiträge dieser
Beamten zur Wittwenkasse in die nach Art. 17 zu errichtende gemeinschaftliche Kasse
des Landgerichts geleistet werden. Diese Kasse hat die Befriedigung jener Ansprüche
nach der Geseygebung des Furstenthums Reuß jüngerer Linie zu übernehmen.
Art. 10.
Der Verpflichtungseid ist auf die Landesfürsten und die Verfassungen der ver-
tragschließenden Staaten zu richten.
Art. 11.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Steuergesetzen
des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie zu den Staatssteuern herangezogen. Die von
ihnen erhobenen Steuerbeträge fließen in die Kasse des Landgerichts.
Art. 12.
Fur die bei dem Landgericht anzustellenden Beamten wird ein gemeinsamer,
den Besoldungsetats der übrigen gemeinschaftlichen Landgerichte in Thüringen entsprechen-
der Besoldungsetat vereinbart werden.
Die erstmalige Vertheilung der einzelnen Stellen der Landrichter, Gerichts-
schreiber und Unterbeamten bei der Errichtung des Landgerichts wird einer besonderen
Verständigung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.
Bei späterer Erledigung von Landrichter-Stellen rücken die Richter in der zuerst
begründeten Reihenfolge und demnächst nach ihrem Dienstalter als Mitglieder des Land-
gerichts in die höheren Stellen auf, insoweit nicht nach Verständigung der beiden
Regierungen die erledigte Stelle anderweit besetzt wird.
Art. 13.
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung
der anderen einem Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Titel, Ehrenzeichen,
besondere Gehalte, Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen.