79
Art. 14.
Unbeschadet des dem Oberlandesgericht bezüglich dem Präsidenten desselben
zustehenden Aussichtsrechtes werden die aus der Landes-Justizverwaltung fließenden
Befugnisse in Beziehung auf das Landgericht von den Justizverwaltungen der vertrag-
schließenden Staaten gemeinschaftlich ausgeübt.
Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit dem Landgericht wird von der Regie-
rung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie vermittelt. Keinen Aufschub leidende
provisorische Maßregeln, sowie Verfügungen von untergeordneter Bedentung, wie zum
Beispiel Urlaubsbewilligungen, Ertheilung der Heiraths-Erlaubniß rc., kann die Regie-
rung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie als geschäftsführende Regierung selbst-
ständig treffen.
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Landgericht bestehenden Staatsanwaltschaft,
unbeschadet der aus § 147 des Gerichtsverfassungsgesebes sich ergebenden Befugniß
der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem betreffenden Staate
erwachsenen Sachen der Staatsamwaltschaft dienstliche Anweisung zu ertheilen.
Art. 15.
Unbeschadet des dem Landgericht in den an dasselbe gelangenden amtsgericht-
lichen Sachen zustehenden Aufsichtsrechts wird die allgemeine Dienstaufsicht über die
zum Landgerichtsbezirke gehörigen Amtsgerichte durch den Präfsidenten des Landgerichts
ausgeübt; jedoch bleibt jeder der beiden vertragschließenden Regierungen vorbehalten,
dieses Aufsichtsrecht für die Amtsgerichte ihres Staatsgebiets dem Direktor oder einem
anderen Mitgliede des Landgerichts zu übertragen.
In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte und Amtsan-
wälte betreffen, ist die einzelne Regierung an eine Mitwirkung der anderen Regierung
nicht gebunden.
Art. 16.
Die Zuständigkeit des Landgerichts in denjenigen Rechtsangelegenheiten, welche
nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, wird durch die londesgesetzlichen
Bestimmungen des betreffenden Staatsgebietes geregelt.
Art. 17.
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sachlichen Anfwendungen wird
bei dem Landgericht eine gemeinschaftliche Kasse errichtet.
Art. 18.
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kassenrechnungen, die Anordnung