Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden Regierung des 
Fürstenthums Reuß jüngere Linie, welche Über die Ergebnisse der Regierung des Groß- 
herzogthums Sachsen Mittheilung machen wird. Letztere kann Einsichtnahme in die 
geführten Rechnungen beanspruchen. 
Art. 19. 
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem der Aufwand für das Landgericht 
von den betheiligten Regierungen zu bestreiten ist, werden von denselben etwaige durch 
Verschulden des Landgerichts oder einzelner bei demselben angestellter Beamten verur- 
sachte Schäden, soweit eine rechtliche Nothwendigkeit dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder 
etwaige durch den Regreß gegen den Urheber eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen 
unter sie vertheilt. 
Art. 20. 
Ohne Anspruch auf Entschädigung gewährt Reuß jüngerer Linie die für das 
Landgericht und die Staatsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume nebst dem zur 
ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventar. 
In gleicher Weise wird eine zur Verwahrung der landgerichtlichen Unter- 
suchungs-Gefangenen ausreichende Gefangenanstalt in Gera zur Verfügung gestellt. 
Die später erwachsenden laufenden Unterhaltungskosten für die zur Verfügung 
gestellten Lokalitäten und das Mobiliar-Inventar werden aus der gemeinschaftlichen 
Kasse bestritten. 
Art. 21. 
Die Kosten und Auslagen in denjenigen Strafsachen, in welchen das Haupt- 
verfahren vor dem Schwurgericht oder vor der Strafkammer eröffnet wird, gleichviel 
ob dieselben vor oder nach eröffneter Untersuchung entstanden sind, ingleichen die Kosten 
und Auslagen in Voruntersuchungen, welche nicht zu einer Eröffnung des Hauptver- 
fahrens führen, werden als eine Last der gemeinschaftlichen Kasse behandelt. 
Für audere in einzelnen Rechtssachen entstehende baare Auslagen findet eine 
Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirks und dem Landgericht, sowie zwischen 
den Amtsgerichten unter einander nicht statt. 
Die Auslagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben dem- 
jenigen Staate zur Last, dem das Amtsgericht angehört, bei welchem sie erwachsen sind. 
Die bei dem Landgericht entstandenen Auslagen fallen der gemeinschaftlichen 
Kasse zur Last. 
Die durch eine Ablieferung entstehenden Kosten sind von dem Gericht zu ver- 
legen, an welches die Ablieferung erfolgt.
	        
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