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Art. 22.
Die Kosten der Strafvollstreckung werden von dem Staate, aus dessen Gebiet
die Strafsache erwachsen ist, getragen.
Art. 23.
Die Gerichtskosten werden bei dem Landgericht, insoweit nicht die Reichsgesetz-
gebung Amwendung findet, nach den Gesetzen des Staates liquidirt, aus welchem die
betreffende Sache an das Landgericht erwachsen ist.
Art. 24.
Geldstrafen und Gerichtskosten in den beim Landgericht in erster Instanz
anhängigen Sachen fließen in die gemeinschaftliche Kasse; in den Sachen, welche sonst
an das Landgericht kommen, in die Kasse des Staates, dem das mit der Sache in
erster Instanz befaßte Gericht angehört.
Art. 25.
Die für den gemeinschaftlichen Aufwand erforderlichen Summen werden, soweit
sie nicht in den eigenen Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse Deckung sinden, von
den vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältuß ihrer zum Landgerichtsbezirk
gehörigen Bevölkerungen aufgebracht.
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am 1. Dezem-
ber 1875 stattgefundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später eine neue
Volkszählung im Deutschen Reiche stattgefunden haben wird, sind die Beitragsquoten
nach Maßgabe des Ergebnisses derselben aufs Neue für die auf das Jahr, in welchem
die Zählung stattgefunden hat, folgenden Kalenderjahre festzustellen, sofern dies von
einer der betheiligten Regierungen beantragt wird.
Die Beiträge sind in vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten.
Art. 26.
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsver-
fassungsgesetze in Kraft.
Die Dauer desselben wird auf 25 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieses
Zeitraums steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, daß der Ver-
trag mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die Verbindlichkeit für beide
Theile verliert.