Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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5chluß-Protokoll. 
J. 
Zu Art. 20. 
Es wird anerkannt, daß das bei der Errichtung des Landgerichts von der 
Regierung des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie eingebrachte Mobiliar-Inventar 
Eigenthum dieser Regierung bleibt. 
Man ist einverstanden, daß jede der beiden Regierungen die Befugniß hat, für 
ihre Gebietstheile eine Kammer für Handelssachen zu errichten. 
III. 
Dem Fürstenthum Reuß älterer Linie bleibt bis zum Schlusse dieses Jahres 
der Beitritt zu dem gemeinschaftlichen Landgericht in Gera vorbehalten. 
So geschehen Gera, am 18. Mai 1878. 
(Gz) Dr. Emil von Beulwitz. Dr. Anton Pollert. 
(03.) D. Gottfrich Theodor Stichling. Dr. Karl Ern#st Prüger. 
Unsere landesfürstliche Genehmigung und Bestätigung mit den zwischen Unserer 
und der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung nachträglich vereinbarten 
Abänderungen ertheilt haben, daß im Art. 3 des Staatsvertrages die Worte „im Falle 
des Bedürfnisses mit acht", im Art. 5 die Worte „im Falle des Bedürfnisses mit 
vier“, im Art. 6 al. 2 die Worte „eventuell fünf“ und alin. 4 die Worte „eventuell 
zwei“ und endlich im Schlußprotokolle der ganze Saß II in Wegfall kommen, so 
genehmigen und ratifiziren Wir mit diesen Aenderungen den erwähnten Stoatsvertrag 
sammt Schlußprotokoll und werden beide solchermaßen abgeänderte Vertragsurkunden 
ihrem ganzen Inhalte nach vollziehen und ausführen lassen. 
Schloß Osterstein, den 28. Februar 1879. 
(L. 8.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Vollert. Engelhardt. 
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