Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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für das Herzogthum Sachsen-Meiningen 
den Herzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. jur. Karl Blomeyer, 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg 
den Herzoglich Sächsischen Ministerialrath Erust Theodor Göpel, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha » 
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Ferdinand Hauthal, 
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie 
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Bruno Dietrich Bernhard von 
Geldern-Crispendorf 
nachstehenden Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen: 
5 1. 
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gebörigen Land- 
gerichte werden zu zwei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt. 
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte: 
Altenburg, Gera, Greiz, Rudolstadt und Weimar, 
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte: 
Eisen ach, Gotha und Meiningen. 
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Unbeschadet der Bestimmung im § 98 des Gerichtsverfassungsgesezes werden 
die Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtsbezirks bei dem Land- 
gerichte Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei dem Landgerichte Mei- 
ningen abgehalten. 
§5 3. 
Die Zeit des Beginus der Situngsperioden der Schwurgerichte bestimmt der 
Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberstaatsanwalts. 
8 4. 
Die zur Thätigleit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben auch in 
den aus einem Stlaate, in dessen Diensten sie nicht stehen, an das Schwurgericht ge- 
langenden Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden dienstlichen Verrichtungen 
wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Verpflichtung für den Landesherrn und 
die Verfassung dieses Staates bedarf.
	        
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