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für das Herzogthum Sachsen-Meiningen
den Herzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. jur. Karl Blomeyer,
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg
den Herzoglich Sächsischen Ministerialrath Erust Theodor Göpel,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha »
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Ferdinand Hauthal,
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Bruno Dietrich Bernhard von
Geldern-Crispendorf
nachstehenden Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen:
5 1.
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gebörigen Land-
gerichte werden zu zwei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt.
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte:
Altenburg, Gera, Greiz, Rudolstadt und Weimar,
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte:
Eisen ach, Gotha und Meiningen.
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Unbeschadet der Bestimmung im § 98 des Gerichtsverfassungsgesezes werden
die Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtsbezirks bei dem Land-
gerichte Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei dem Landgerichte Mei-
ningen abgehalten.
§5 3.
Die Zeit des Beginus der Situngsperioden der Schwurgerichte bestimmt der
Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberstaatsanwalts.
8 4.
Die zur Thätigleit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben auch in
den aus einem Stlaate, in dessen Diensten sie nicht stehen, an das Schwurgericht ge-
langenden Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden dienstlichen Verrichtungen
wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Verpflichtung für den Landesherrn und
die Verfassung dieses Staates bedarf.