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I.
Uebereinkunft
zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Verelns einer-
seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-Vereino, andererseits,
wegen Unterdrückung des Schleschhandels.
Arelkel 1.
Die contrablrenden Regserungen verpflichten sich gegenseielg, auf die Verhluderung
und Uncerdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer Verfassung enesprechen-
de Maßregeln gemelnschaftlich inzuwirken.
Artikel 2.
Es sollen auf ihren Gebleten Verelnlgungen von Schleichhaͤndlern, Inglelchen sosche
Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche ben Verdacht be-
gruͤnden, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, dic in den anderen contrahirenden Staaten
verboten, oder beim Eingange in dieselben mir elner Abgabe belegt sind, borthln elnzu-
schwärzen.
Artikel 3.
Dle betreffenden Behörden oder Angestellten der contrahlrenden Staaten sollen sich ge-
genseltig den verlangten Beistand in ollen geseblichen Maaßregeln bereitwillig leisten, welche
zur Verhücung, Endeckung oder Bestrafung der Zoll- (Seeuer.) Conravemrionen dlenlich
sind, die gegen irgend elnen der contrahirenden Staaten unternommen oder begangen worden.
Unter Zoll= (Seeuer.) Contravencionen werden Hier und In allen solgenden Artikeln dle-
ser Ueberelnkunft nicht nur dle Umgehungen der in den bektbelligren Staaten bestebenden Ein-
gangs- Durchgangs= und Ausgangs- Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der, von den
einzelnen Regierungen erlassenen Einsuhr= und Ausfuhrverlote, ulche minder der Verbote
solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debic diese Regierungen sich vorbehalten baben,
und endllch diejenigen Contravencionen begeissen, durch welche die Abgaben beeincrächrtigt
werden, die nach der besondern Verfassung einzelner der contrahirenden Skaalen för den Ue-