Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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bergang von Waaren aus elnem der zu demselben Zoll. ( Steuer-) Verelne gehoͤrenden Staa- 
ten in einen andern angeordnet sind. 
Artikel 4. 
Die Behoͤrden oder Angestellten der indirecten Steuer= oder Zoll · Verwaltung der con· 
trahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, welche zur Aufrechthaltung der Zoll- 
(Steuer-) Gesetze verpflichtet sind, haben auch ohne besondere Aufforderung die Werbindlich- 
beit, alle geseliche Mitkel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung 
der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabstchrigten oder ausgeführten Zoll= (Steuer.) 
Conkcraventionen dienen können, und die betrefsenden Behörden dieses Staates von demjeulgen 
in Kenneniß zu sehen, wac sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen. 
Artikel s5. 
Den zur Wahrnehmung des Zoll- (Steuer) Interesse verpflichteten Angestellten der 
Staaten des einen der contrah#renden Theile soll es gestarter seyn, bel Verfolgung der Spu- 
ren begangener Contravemtionen sich auf das angrenjende Gebiet der, zu dem andern con- 
trahirenden Theile gehörigen Seaaten zu dem Zwecke zu begeben, um den doreigen becreffenden 
Behörden Mittheilung von solchen Conkraventlonen zu machen, worauf diese Behörden, in 
Gemsßheic der in den Ark. 3. und 4. gegenseltig übernommenen Verpflichtung, alle geset 
lichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der Conrraventlon bebuf deren Be- 
strasung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll= (Steuer.) 
Gesezgebung verübte Contravention handelte. 
Artikel 6. 
Eine Auslieserung der Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein, weun sie Unkertha- 
nen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalten worden, oder eines mit diesem im 
Zoll· (Steuer-) Verbande stehenden Staates sind. 
Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete die 
Contraventlon veruͤbt worden ist, auf dessen Requisitlon, oder nach Ermessen, auch ohne elne 
solche, zur Unter suchung und Bestrafung auszuliefern. 
Artikel 7. 
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in ihrem Ge-
	        
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