Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Aeelkel 7. 
Ole unter den Skaaten des Zollvereins lm Verérage vom 8. Mal 1841 getroffenen 
Verabredungen in Berreff der imneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten thells 
auf dle Hervorbringung oder Zubereikung, theils unmiktelbar auf den Verbrauch gewisser Er- 
zeugnisse, sey es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Commünen oder Corpo- 
rarlonen gelegt sind, so wie binsschelich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch 
in den laur Artikel 1. an den Zollverein anguschließenden Hannoverschen Gebierstheilen An- 
wendung erhalren. 
Artikel 8. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover schließen Sich fuͤr Allerhoͤchst Ihre mehr- 
gebachten Landestheile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins 
wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelruͤben bereiteten Zuckers getrof- 
fen sind. 
Artikel 9. 
Von den Unterthanen in den anzuschließenden Koͤniglich Hannoverschen Landestheilen, 
welche ln den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeltpuncte ab, mit welchem die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft 
treten wird, keine Abgabe enrrichter werden, welcher nicht gleichmähig die in demselben Ge- 
werbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dleser Staaten unterworsen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenen Landestheilen, welche 
blos für das von ihnen betrlebene Geschäft Ankäuse machen, oder Reisende aus selbigen, 
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derfelben bei sich führen, um Bestellungen 
zu suchen, wenn sie die Berecheigung zu diesem Gewerbsbecrlebe in ihrem Wohnorte gesetz 
lich erworben hoben, oder im Dienste folcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute ste- 
ben, in den anderen Staaten des Zollvereins keine weilere Abgabe hierfür zu entrichten ver- 
pfllchtet seyn. 
Auch sollen bel dem Besuche der Messen und Maͤrkte zur Ausuͤbung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthonen aus den mehrerwöhmen 
Landestheilen in jedem Wereinsstaake den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Uncerthanen aus sämmttlichen zum Zolloereine 
gebsrigen Staaten in den vorerwähneen Fällen bel ihrem Verkehr in den gedachten Landes- 
theilen Königlich Hannoverscher Sets gehalken werden.
	        
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