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Artlkel 17.
Dlie Ausübung des Begnadigungs= und Serasverwandlungsrechts über die wegen ver-
schuldeter Zollvergehen von Braunschweigschen Gerichten verurkheillen Personen bleibt Seiner
Hohele dem Herzoge von Braunschweig vorbehaleen.
Artikel 18.
In Folge der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft wird in Bezlehung auf die dem Steuer-
verelne anzuschliehenden Herzoglich Braunschwelgschen Landestbelle elne Gemelnschafe der
Einkünfée an Eingangs= Ausgangs= und Durchgangs--Abgaben und an Branntweinsteuer, zwi-
schen dem Sceuerverelne und Braunschwelg, so wie räcksichelich der Bierskeuer zwischen den
an derselben Theil nehmenden Séceuerverelns. Seaaken und Braunschwelg Srate finden.
Der Ererag dleser Einkünste soll nach dem Werhälmnisse der Bevölkerung getheile
werden.
Artikel 19.
Da ble in einigen Braunschwelgschen Landesthellen derzele bestehenden Elingangs-Abgaben
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Steuervereine befindlichen Staaten',
so verpflichter sich dle Herzoglich Braunschweigsche Regserung, vor Herstellung des freien
Verkehrs zwischen den fraglichen- Braunschweigschen Landesthellen und dem Gebiee des
Steuervereins, diejenigen Maohregeln zu ergreisen, welche erforderlich sind, damit nicht dle
Einkünfie des Steuervereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verabgabter
Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
So gescheben, Braunschwelg, den 16. October 1845.
Dr. Oito Carl Franz Joseph Aurust von Gerso.
Godehard Klenze.
(L. 8.) (L. S.)
Franz Georg Carl Albrecht.
KL. S.)