Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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3) die Patrimonialy Gerichtsbarkeit oder ein aͤhnliches Befugniß mißbraucht, oder 
4) seine Nachbarn im Besihe stoͤrt, oder 
5) sich elnes auf das benachbarte Grundstäck ihm zustehenden Rechts berühme, oder 
6) wenn er das Grundstück gan) oder zum Theil veräußert und den Comtract nichk er- 
sülle, oder dle schulolge Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerischrsstande der Sache Recht nehmen, 
wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichesstande nichr belangen wlll. 
Artikel 24. Gerichesstand der Erbschafe. — Der Gerichtsstand einer Erb- 
schafe ist do, wo der Erblasser zur Zelt seines Ablebens seinen persönlichen Gerlchtsstand batce. 
Artikel 25. In bdiesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
4) Klagen auf Anerkennung elnes Erbrechts und solche, die auf Erfüllung oder Aufbe- 
bung (estamencarischer Versügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewährleistung 
der Erbthelle brreffen. 
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange gescheben, als in dem Ge- 
richtsstande der Erbschafe der Nachlaoß noch ganz oder theilweise vorhanden ist. — 
Endlich können » 
Ost-diesemGerichtsstandequchKlagenchErbschaft-gläubige-unbLegatqkienqngcs 
bracht werden, so lange sie nach den Landesgesehen in dem Gerichtsstande der Erb- 
schaft angestellt werden duͤrfen. 
In den zu 1. 2. und Z. angeführten Fällen blelbe es jedoch dem Ermessen der Klä- 
ger überlassen, ob sic ihre Klage statt ln dem Gerichtsstande der Erbschaft in dem perfen- 
lichen Gericheestande der Erben anstellen wollen. Richt minder steht jedem Miterben zu, 
die Klage auf Theilung der zum Nachlasse gehörenden Immobilien auch in dem dinglichen 
Gerichtostande der leteeren (Ar#ikel 21.) anzubringen. 
Artikel 26. Gerichesstand des Arrests. — Ein Arrest kann in dem elnen 
Staate unter den nach den Gesehen desselben in Beziehung auf die elgenen Unterthanen vor- 
geschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates in dessen in dem Ge- 
richtsbezirke des Aerestrichters befindlichen Verwögen angelegt werden, und begründet zugleich 
den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweic, daß die Entscheidung des Arrestrichters rück- 
lichtlich der Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mir 
Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögensobjecten des 
Schuldners vollstreckbor ist. Die Anlegung des Arrests glebe jedoch dem Arresteläger kein 
Worzugerecht vor anderen Gläubigern, und verliert daher durch Coneurserssfeung über das 
Wi#mögen des Schuldners sbre rechtliche Wlrkung.
	        
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