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Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Einbringung ber
aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermoͤgen des Verbrechers anzutragen. In Faͤllen, wo
der Verbrecher nicht vermoͤgend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das re-
quirirende Geriche solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 44, zu ersetzen.
Arelkel 36. Bedingt zu gestateende Selbstgestellung. — Hart der Un-
terthan des einen Staakes S:rasgesetze des andern Staates durch solche Handlungen verlet,
welche in dem Scaate, dem er angehört, gar niche verpönt sind, 3. B. durch Uebertretung
elgenthümlicher Abgabengesete, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch
von diesem Schaate nicht bestrast werden können, so soll auf vorgängige Requisiton zwar
nicht zwangsweise der Unrerthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben aber
lich selbst zu Kellen verstattet werden, damit er sich gegen dle Anschuldigungen vertheidigen
und gegen dos In solchen Fällen zulässige Concumacialverfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bel Uebertretung eines Abgabengesehes des einen Staates dem Unter-
than des andern Staales Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung,
sey es im Wege des Comumacialverfahreno oder sonst, insosern eintreten, als sie sich nur auf
die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt.
In Ausebung der Contravention gegen Zollgesehe bewendet es bel dem unter den refp.
Verelnsstaaken abgeschlosenen Zollkartell vom 11. Mai 1833.
Artikel 37. Der zuständige Serafrichrer darf auch, so weit die Gesete sei-
nes Landes es gestatten, über die aus dem Werbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschädlgeen angetragen worden ist.
Artikel 38. Auslieserung der Gestüchtecen. — Umerthanen des einen
Scaates, wesche wegen Verbrechen oder anderer Uebertcecungen ihr Gaterland verlassen und
in den andern Scaat sich gestüchtet baben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen wor-
den zu seyn, werden nach vorgängiger Reaquistrion gegen Eestaktung der Kosten ausgelieserr.
Actikel 39. Auslieferung der Ausländer. — Solche eines Werbrechens
oder elner Uebertrelung verdächtige Individuen, welche weder des einen noch des andern Staa-
tes Unterthanen sind, werden, wenn sie Scafgesetze des einen der beiden Staaten verlebt zu
baben beschuldigt sind, demjenigen, In welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgän-
gige Requtsition gegen Erstattung der Kosten ausgeliesert; es bleibe jedoch dem requirkr#en.
Staate überlassen, ob er dem Auslieserungsancrage Folge geben wolle, bevor er die Regie
rung des dritten S-taates, welchem der Werbrecher angebört, von dem Antrage in Kenntniß
gesehr und deren Erklérung erhalten habe, ob sie den Angeschuldlgten zur eigenen Bestra-
sung reclamiren wolle.
Artlkel 40. Verölndllchkelt zur Annahme der Auskleferung. — In