Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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denselben Faͤllen, wo der elne Staat berechtlgt ist, die Auslleserung elnes Beschuldigeen zu 
sordern, ist er auch verbunden, die lhm von dem andern Staate angebotene Auslieferung 
anzunehmen. 
Artikel 41. In Criminolfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung noehwendlg ilt, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staakes 
vor das Untersuchungesgericht des andern zur Ablegung des Jeugnisses, zur Canfroncaklon 
oder Recognition, gegen vollständige Vergütung der Relsekosten und des Versäumlsses nie 
verweigert werden. 
Arelkel 42. Da munmehr die Fälle genau bestimmt sind, In welchen die Ausliefe- 
rung der Angeschuldigeen oder Gestellung der Zeugen gegenseieig nicht verweigere werden fol- 
nlen, so hac im einselnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen Reversa- 
llen über gegenseitige gleiche Rechkswillsäbrlgkeit niche weier zu verlongen. 
In Ansehung der vorgängigen Anzelge der requirirten Gerichte an die vorgesehten Be- 
börben bewendet es bel den in beiden Scaaten deshalb getroffenen Anordnungen. 
III. Bestimmungen rucksichtlich der Kosten in Civil= und 
Criminalsachen. 
Artikel 43. Gerichtliche und außergerichtliche Proceh= und Untersuchungskosten, wel- 
che von dem compekenten Gerschee des elnen Staates nach den dort geltenden Worschriften 
festgesete und ausdrücklich für beitceibungssählg erklärt worden stud, sollen auf Verlangen 
dieses Gerichts auch in dem andern Staare von dem daselbst sich aushaltenden Schuldner 
ohne weiteres cxecutivisch eingegzogen werden. 
Artikel 44. In allen Cioil- und Criminalrechessachen, in welchen die Bezahlung 
der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates 
die Requisieionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu expediren und nur 
den unumgänglich nörhigen baaren Verlag an Copialien, Porto, Bothenloͤhnen, Gebühren der 
Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs, und Traneportkosten zu liquidiren. 
Artikel 45. Den von einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versäumniß ibnen ge- 
bührenden Vergüung, nach der von dem requirirten Gerichee vorher zu bewirkenden Ver- 
zeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabrelcht 
werden. 
Artikel 46. Zur Enescheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung 
der Unkosten in Civil= und Criminalsachen obliegt, binreichendes Wermögen dazu besitt, sell
	        
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