Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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B. Das Fahrrabd. 
8 2. 
Jedes Fahrrad muß versehen sein: 
1. mit einer sicher wirkenden Hemmworrichtung; 
mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen; 
während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hell- 
brennenden Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach 
vorn auf die Fahrbahn wirft. 
C. Der Radfahrer. 
a) Ausweis über die Person des Radfahrers. 
§& 3. 
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich 
zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Die Karte wird von der zuständigen Behörde (s. § 17) des gewöhnlichen 
Aufenthaltsorts des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Vervendung 
von auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des 
Vaters, Vormunds oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs. 
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen 
Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person 
bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzcigen. 
i# 
b) Besondere Pflichten des Radfahrers. 
§l . 
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seincs 
Fahrrads verpflichtet. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solchen kenntlichen Polizei- 
beamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines 
Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
§5. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und 
Verkehrsstörungen vermieden werden.
	        
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