Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit 
gefahren werden. 6 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit 
oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in dic andere, bei 
Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus 
Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche 
Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brilcken und Torc sowie schmaler oder 
abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die 
Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter 
Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das 
Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In 
allen diesen Fällen sowic bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände 
gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
86. 
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu üͤberholende, in der Fahrt- 
richtung stehende oder die Fahrtrichtung krenzende Menschen, iusbesonderc die 
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares 
Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. 
Auch an unilbersichtlichen Stellen (§5 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen 
zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch 
unruhig oder schen werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch 
von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und 
dergleichen) sowic von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß 
sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr 
gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
§ 7. 
Das Einbiegen in einc andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, 
nach links in weitem Bogen zu geschehen. 
8 8. 
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzu- 
halten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, 
26.
	        
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