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zeichen tragen, keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienst-
lichen Zwecken benutzen.
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Nadfahrverkehr der Beamten der Post= und Tele-
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt
das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innerc.
6. Schlußbestimmungen.
§ 17.
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abs. 3,
die bisherigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und
Plätzen aufgehoben.
Die Ausstellung der in § 3 erwähnten Radfahrkarten erfolgt innerhalb
des Fürstentums durch die Gemeindevorstände gegen eine Gebühr von 60 Pfennig.
Gera, den 14. Oktober 1907.
Fürstliches Ministerlum.
K. Graesel.