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Für die Berechnung der Zinsen kommen bloß die vollen Mark
in Betracht, während die Pfennigbeträge zinslos bleiben.
Die Zinsen werden jährlich nur einmal berechnet und können erst
nach Ablauf des dafür bestimmten Termins erhoben werden.
Wenn jedoch ein Einleger sein Guthaben ganz zurückzieht, so
sind ihm die erwachsenen Zinsen zugleich mit dem Guthaben zu gewähren.
Die von einem Einleger im Laufe des Rechnungsjahres auf sein
Guthaben erhobenen Summen sind stets vom Kapitale abzuschreiben.
Die nicht erhobenen Zinsen werden vom Schlusse des Rechnungs-
jahres ab dem Inhaber des Kapitals gut geschrieben und, unter Berück-
sichtigung der in Absatz 2 enthaltenen Bestimmung, mit dem Kapitale
fernerweit verzinst.“
8 2.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 23. Dezember 1907.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
— Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.