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Schutzmannschaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind
oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marinc zugebrachten Dienstzeit
eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelcgt haben. Der Zivil-
versorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur Aulage (.
Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden Staates“
(5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps)
oder Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens
neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens
sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der
Zivilversorgungsschein nach Anlage 1) verliehen werden, wenn sie entweder einc Aulage D.
gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem e dacbman
Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung
oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar
geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des
betreffenden Staates.
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins
erfolgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf
diese Versorgung zu entscheiden hat.
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder
Schutzmannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten
durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizei-
truppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutz-
gebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung audgestellter Zivilversorgungs-
schein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten
Gilltigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster E durch den Reichskanzler Anlage B.
(Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) ansgestellt. Diejenigen, die auf
Grund der vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben,
stehen in bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den
im § 18 unter Nr. 4 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sic im stehenden
Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit in
den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens acht Jahren errcicht haben.
8 2.
(1.) Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet
der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter