Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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im Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nach- 
stehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern 
(Militäranwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern 
des Anstellungsscheins zu besetzen. 
§5 à# 
Ausschließlich mit Militäramwärtern und — soweit es sich um Unter- 
beamtenstellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der 
Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier-Bureaus, den Gesandt- 
schaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der 
Lohnschreiber, soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung 
des Schreibwerkes (Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Ver- 
gleichen usw.) und der damit zusammenhängenden Dienst- 
verrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den 
Gesandtschaften und Konsulaten: 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in 
mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen 
Keuntuisse erfordern. 
84. 
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den 
Ministerien und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandt- 
schaften und Konsulaten: 
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste Journal-, 
Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und der- 
gleichen) mit Ausschluß derjenigen, für die eine besondere 
wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird. 
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen 
zu verfahren.
	        
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