Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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865. 
(1.) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäramvärtern usw. zu besetzen 
sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. 
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch 
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird flir den Reichsdienst 
durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach 
Maßgabe der §§ 7 und 8 festgesetzt. 
86. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelue Klassen von mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen für die Militäramwärter usw. nicht mindestens 
zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der 
Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in 
entsprechender Zahl und mit entsprechendem Einkommen vorbehalten werden. 
87. 
(1.) Ueber die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die 
Militäramwärter usw. vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die 
Unterbeamtenstellen sind darin besonders ersichtlich zu machen. 
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen 
denselben Bestimmungen. 
88. 
(1.) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. 
zur Zeit im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. 
(2.) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den 
einzelnen Landesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer 
wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landes- 
regierungen Kenntnis geben. 
G.) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das 
Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
Anlage F. 
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