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865.
(1.) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäramvärtern usw. zu besetzen
sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird flir den Reichsdienst
durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach
Maßgabe der §§ 7 und 8 festgesetzt.
86.
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelue Klassen von mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen für die Militäramwärter usw. nicht mindestens
zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der
Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in
entsprechender Zahl und mit entsprechendem Einkommen vorbehalten werden.
87.
(1.) Ueber die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die
Militäramwärter usw. vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die
Unterbeamtenstellen sind darin besonders ersichtlich zu machen.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen
denselben Bestimmungen.
88.
(1.) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw.
zur Zeit im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
(2.) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den
einzelnen Landesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer
wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landes-
regierungen Kenntnis geben.
G.) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das
Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
Anlage F.
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