Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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treffenden Staates von der Anstellung eines mit diesem Scheine 
Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs= oder Staats- 
dienst erwartet; 
. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund 
ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung 
#j13) befinden oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den 
Ruhestand versetzt worden sind; 
. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungs- 
schein lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht 
fortgesetzt gut geführt haben und die von der zuständigen Militär- 
behörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben, daß ihnen eine 
den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann. 
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die 
vor dem 1.April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden 
sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzes- 
vorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Be- 
scheinigung nicht mehr erteilt; 
. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst 
oder den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen 
handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß 
des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise die Berechtigung 
zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen 
sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen be- 
2. nach 9jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem 
Dienstarad eines Oberjägers abgelcistet sein müssen: 
3. vor Ablauf der 12, oder 9jährigen Militärdienstzeit, unter den Bedingung der Brauch. 
barkeit zur Ausübung des Forstichubdiensies, wenn die Jäge- 
n) im aktiven Dienste seld und garnisondienstunsähig bemorden sind und wenn 
entweder gesetlich die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist 
oder wenn ihnen ein Rentenanspruch zunebilligt wird. 
b) in Ausübung des Forstschutz oder Jandpolizeidienstes durch unmittelbare 
Denlteiidiamn bei Angriss oder Widerseblichkeit von Holz“ oder Wild. 
revlern seld, und garnisondienstunjähig aeworden sind: 
4. nach Min einer 12jährigen Diensteit, unter der. Bedingung der Brauchbarkeit zur 
Ausübung des Forstschnediensles, sosern die Jä 
a) im Militärdienstc dauernd heihdiensengann neworden sind und Anspruch auf 
Rente haben, 
b) in dem unter ab augegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden 
sind oder sich in Augübung des Forst, und Janddienstes unverschuldet durch 
die eigene Wasse, durch Sturz und sonstige Beschädigung dauernde Felddiennt. 
unsähigkeit oder dauernde Feld, und Garniiondienstunsähigleit zugecgogen haben. 
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