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stimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn
ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist.
Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im
Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll,
unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener
Militärverwaltung oder in dessen Militärverwaltung erfolgen soll,
unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen.
In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mitteilung
an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen
die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militär-
behörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen
ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung
Keuntnis zu geben.
* 11.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. uur teilweise (zur Hälfte,
zu einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in
einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw.
oder Zivilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit
der Besetzung tatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Amwärtern be-
setzten Stellen.
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine
Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund
des § 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung
auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäramwärter usw. in
Anrechnung zu bringen.
8 12.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten
Stellen zu bewerben.
(2.) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs-
oder Staatsbehörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar:
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern
durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie