Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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anwärter nach dem Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. 
War die Qualifikation noch durch eine Prlifung (Vorprilfung) nachzuweisen, so 
kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung 
gefunden haben, ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, 
die dies unterlassen, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, 
auf erneuertes Ansuchen mit dem Datum des Einganges der neuen Meldung 
wieder eingetragen werden. 
3.) Stellenamvärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nach- 
träglich die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung 
wählen (§8 20 und 217) des Gesetzes vom 31. Mai 1900), haben hiervon den 
Anstellungsbehörden, bei denen sic vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind 
in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivil- 
versorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen 
Geldabsindung (6 22 des Gesetzes,““) werden sice auf Antrag mit dem Tage des 
*) Die bh 20 und 21 des Gesebes vom 31. Mai Jo0 lauten: 
6# 20. 
Die in § 15 bezeichneten Kopitulanten lönnen bei der Entlassung und bis zum 
Ablaufe von vier Jahren nach der Entlassung aus dem altiven Militärdienst an Stelle 
des Scheinecs die Zivilversorgungsentschädigung von 12 U monatlich wählen, sofern sie 
nicht in einer Stelle des Zivildienstes (§ à30) schon endgültig angestellt worden sind. Eine 
spätere Wahl der Zivilversorgungsentschädigung ist zulässig, sosern der Kapitulant wegen 
Unbrauchbarleit aus dem Zivildienst ohne Zivilpension anggeschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversoraungsscheing ist zulässin. Das Wahl= 
recht erlischt mit dem Verluste der Würdigleit zum Vramten. 
5 21. 
Den im § 15 bezeichnelen Kapitulanten, welche auf den Guiversorammgeichei 
oder auf die Zivilversorgunngentschädigung Anspruch haben, laun bei der Entlassung und 
bis zum Ablauf eines Jahres nach der Eutlassung aus dem altiven Milttärdient aus ihren 
Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die 
oberste Militãrverwaltungobehörde des Kontingents eine einmalige Geldabsindung von 1500 
bewilligt * weun sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bielen. 
tt die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten 
Beträge 6 rne m e Absindung anzurechnen. 
* Der 5§5 22 des Gesebes vom 31. Mai 1000 laulet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabsindung gemäs §& 21 erhalien haben, sind 
zur ARüchzahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Sielle des Zivildienstes G 36) 
angesiellt Eoer ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftiat werden. 
aä Auspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungascheind entsteht erst nach 
völliger e aüh der cinmaligen Geldentschädigung.
	        
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