Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen,
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
8 16.
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im
Falle der Vakanz vurch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste)
bekannt gemacht.
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegs-
ministerium.
(3.) Die Anfnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den
Bereich eines oder mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde
— Vermittelungsbehörde — (Anlage IIl), der zu diesem Zwecke von den An--,
stellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage J zuzusenden sind.
§& 17.
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nach-
weisung eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat
diese in der Stellenbesetzung freie Hand.
* 18.
Die Reihenfolge, in der dic Einbernfung der Stellenanwärter zu erfolgen
hat, bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den
diesem Staate angehörenden oder aus dessen Kontingent herwvor-
gegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben
werden.
Bei den Einberufungen für den Seec-, Küsten= und Seehafendienst
sind Unteroffiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Land-
hecres zu berücksichtigen.
Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugs-
recht begründen, dürfen Inhaber des Aunstellungsscheins nur dann
einberufen werden, wenn keine Militäramwärter vorgemerkt sind,
oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten
Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter=
beamtenstelle) bereit findet.
i
S
Anlage II.
anllcht abgedruch)
Anlage 1.