Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, 
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
8 16. 
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im 
Falle der Vakanz vurch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) 
bekannt gemacht. 
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegs- 
ministerium. 
(3.) Die Anfnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den 
Bereich eines oder mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde 
— Vermittelungsbehörde — (Anlage IIl), der zu diesem Zwecke von den An--, 
stellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage J zuzusenden sind. 
§& 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nach- 
weisung eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat 
diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
* 18. 
Die Reihenfolge, in der dic Einbernfung der Stellenanwärter zu erfolgen 
hat, bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den 
diesem Staate angehörenden oder aus dessen Kontingent herwvor- 
gegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben 
werden. 
Bei den Einberufungen für den Seec-, Küsten= und Seehafendienst 
sind Unteroffiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Land- 
hecres zu berücksichtigen. 
Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugs- 
recht begründen, dürfen Inhaber des Aunstellungsscheins nur dann 
einberufen werden, wenn keine Militäramwärter vorgemerkt sind, 
oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten 
Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter= 
beamtenstelle) bereit findet. 
i 
S 
Anlage II. 
anllcht abgedruch) 
Anlage 1.
	        
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