Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 27. 
(I.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen 
als den im § 20 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein 
oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2.) Hat die uufreiwillige Entlassung cines Militäramwärters usw. infolge 
einer den Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen 
fortgesetzt schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur 
Bericksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
8 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so 
ist dies gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu 
vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
§ 29. 
Der Zivilversorgungsschein und der Aunstellungsschein erlöschen, sobald 
ihre Inhaber aus dem Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. 
Eine Rückgabe des Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht statt. 
6 30. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht 
berührt. 
6 1. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
	        
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