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Grlänuterungen
zu den
Grundsätzen flir die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins.
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben
ihren Inhabem kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
. Zu § 2. —- fallen nicht unter diese Grundsätze.
ut Zu § 3 usw.
Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden,
fallen nicht unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militär-
amvärtern usw. vorbehaltenen Siellen nicht zuzuzählen.
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vor-
zubehaltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht
zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungsbehörden freie Hand
gelassen ist.
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten
genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse
beziehen (Privatgehilfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse
nicht ausgenommen zu werden.
Zu § 8. Das dem 8 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der
Stellen im Reichsdienste präjudiziert den von den Lamdesregierungen auf-
zustellenden Verzeichnissen nicht.
VI. Zu §§ 0 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die
den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht
besetzt werden dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite
Militäranwärter usw. vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen
des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen im § 22 Abs. 4 und im § 30
nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugnis, Versetzungen
von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen.
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