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Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle
darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw.
nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen
Versebungen Ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landes-
regierungen bestimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten,
an die sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungs-
behörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungs-
behörden die bei Einberufung der Stellenamvärter in Betracht zu ziehende
Reihenfolge bezeichnen.
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den
einzelnen Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt.
Zu § 168. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervor-
gegangen werden alle die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden
Truppenteil Fangehirt haben.
§ 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche,
sondern um Andartschnften. so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung.
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum gröseren Teile absolviert ist.