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8 2.
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und
Kommunalverbänden, die weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den
nachstehenden Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten,
diese Bestimmung auf Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger
als 3000 Eimvohnern zu beschränken.
83.
(1.) Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um
Unterbeamtenstellen handelt — mit Inhabern des Aunstellungsscheins sind zu
besetzen, wenn die Besoldung der Stellen einschließlich der Nebenbezilge mindestens
600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohn-
schreiber, soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes
(Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der
damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
(2.) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäranwärter
u#sw. an den Stellen unter Abs. 1 Nr. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter
Abs. 1 Nr. 2 auf zwei Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landes-
verhältnisse oder der dienstlichen Anforderungen oder die Organisation der einzelnen
Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt untunlich macht.
84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen
der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-,
Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen), jedoch mit Ausnahme
1. der Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische
Vorbildung erfordert wird,
der Stellen von Kassenvorstehern, die eigene Rechnung zu legen
haben, sowie von Kassenbeamten, die Kassengelder einzunehmen,
zu verwahren oder auszugeben haben, und ferner von Beamten,
denen die selbständige Kontrolle des Kassen= und Rechnungswesens
obliegt,
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