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3. der Stellen von Bureauvorstehern bei den Versicherungsanstalten
für die Invalidenversicherung und bei der Verwaltung von
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern,
l der Stellen der mittleren Beamten, die bei Behörden, denen nach
landesgesetzlicher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschafts-
gerichts, des Nachlaßgerichts oder des Grundbuchamtes obliegen,
in diesen Dienstzweigen als Bireaubeamte beschäftigt werden,
oder die nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale Hilfs-
beamte stantlicher Grundbuchämter bestellt sind.
*
* 5.
In welchem Umfange die nicht unter die 88§ 3 und 4 fallenden mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind,
ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In
Zweifelsfällen ist unter siungemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und
Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw.
vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
§ 6.
(1I.) Insoweit in Ausführung der §8§ 4 und 5 einzelne Klassen von
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen den Mililäramvärtern usw. nicht
mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein
Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb
derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militär-
anwärter usw. gecignet, so braucht sie nur abwechselud mit Militäranwärtern usw.
besetzt zu werden.
§& 7.
(I.) Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw.
vorbehaltenen Stellen werden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse
angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die
Verzeichnisse aufzunehmen.