Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch ver- 
liehen werden: 
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1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und B 
der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins; 
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem 
aktiven Dienste die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen 
worden ist; 
ehemaligen Militäramwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer 
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden 
oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand 
versetzt worden sind; 
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein 
lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fort- 
gesetzt gut geführt haben, und denen gemäß einer von der zuständigen 
Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung eine den 
Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene 
Stelle übertragen werden darf. Eine solche Bescheinigung können 
nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem 
aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs- 
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden 
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, 
die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind 
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder 
entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militär- 
anwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen 
solchen Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber 
dienstlich wieder verwendet werden können; 
sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung 
auf dem im § 10 Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen Wege 
ausnahmsweise verliehen worden ist. 
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