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Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch ver-
liehen werden:
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1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und B
der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins;
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem
aktiven Dienste die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen
worden ist;
ehemaligen Militäramwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden
oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind;
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein
lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fort-
gesetzt gut geführt haben, und denen gemäß einer von der zuständigen
Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung eine den
Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene
Stelle übertragen werden darf. Eine solche Bescheinigung können
nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem
aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs-
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung,
die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder
entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militär-
anwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen
solchen Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber
dienstlich wieder verwendet werden können;
sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung
auf dem im § 10 Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen Wege
ausnahmsweise verliehen worden ist.
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