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Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins
anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges der
ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem
Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Ver-
hältnissen Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine
aktiv gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen.
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich
zum 1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls sic als erloschen gelten.
(I.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten
Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen
nur dann einberufen werden, wenn keine Militäramwärter vorgemerkt sind oder
wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter
zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet.
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nach-
träglich die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung
wählen, haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind,
in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im
Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung
der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Ein-
ganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberwerzeichnis eingetragen,
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
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(1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind,
keine Bewerbungen von Militäramvärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle
der Erledigung von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde
(Anlage lI zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst)
behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden.
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von
Militäramwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen,
brauchen der Vermittlungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu
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