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(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des
mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins
oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht
versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
15.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen
nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die
fragliche Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher
sowie sittlicher Beziehung dafür gecignet sind.
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von
Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die
Militäranwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die
Eigentümlichkeit des Dienstzweigs erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung
oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen
Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in
der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit einer
informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Auf-
sichtsbehörde.
(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann
zunächst auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht
werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener
Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen-
und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein
Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere
Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichts-
behörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis
auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf
Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienst-
leistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des
Stelleneinkommens zu gewähren.
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit
Stellen (6 13 Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder
Vakanz kann daher nicht stattfinden.
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die
Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungs-
scheins vorlegen zu lassen.