Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des 
mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins 
oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht 
versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
15. 
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen 
nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die 
fragliche Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher 
sowie sittlicher Beziehung dafür gecignet sind. 
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von 
Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die 
Militäranwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die 
Eigentümlichkeit des Dienstzweigs erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung 
oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen 
Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in 
der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit einer 
informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Auf- 
sichtsbehörde. 
(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann 
zunächst auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht 
werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener 
Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen- 
und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein 
Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere 
Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichts- 
behörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis 
auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf 
Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienst- 
leistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des 
Stelleneinkommens zu gewähren. 
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit 
Stellen (6 13 Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder 
Vakanz kann daher nicht stattfinden. 
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die 
Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungs- 
scheins vorlegen zu lassen.
	        
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