Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 18. 
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der 
Besetzung der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vor- 
behaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen 
Aufsichtsbehürden. 
8 19. 
Die 88 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins finden siunngemäß Anwendung. 
8 20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben 
waren, werden durch sie nicht berührt. 
8 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Erlänternugen. 
Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben 
ihren Jnbalt kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
ll. Zu § 4. 
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die 
an die Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vor- 
steher einzelner Bureauabteilungen fallen nicht unter den Begriff. 
Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbcezeichnung 
maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die 
Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Ob- 
liegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend.
	        
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